UrheberrechtVeröffentlichung

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

27. Juli 2012, 21:07 UhrJohanna Thoelke

(Dieser Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Dresdner Agenturenblog Sputnika am 27.07.2012 veröffentlicht.)

Werbeagenturen leben von der Kreativität ihrer Mitarbeiter. Tagtäglich werden von ihnen ur­heber­recht­­lich geschützte Leistungen geschaffen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Fra­ge, wie man mit diesen Werken umgeht.

1. Was ist geschützt?

Urheberrechtsfähig sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern es persönliche geistige Schöp­­fun­gen sind, also individuelle Züge aufweisen. Da diese Wer­­ke in der Werbung zu einem be­stimmten Zweck geschaffen werden, sind sie eher der angewandten Kunst zuzuordnen und müssen (im Gegensatz zur bildenden Kunst) die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Eine Aus­nah­me bil­­den Computerprogramme, die immer dem Urheberrecht unterlie­gen.

2. Wer ist geschützt?

Das Urheberrecht schützt immer den „Schöpfer“ des Werks. Deshalb ist Urheber nicht die Agentur, selbst wenn sie die Herstellung veranlasst hat, sondern der Arbeitnehmer, der das Werk geschaffen hat.

3. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer hat als Urheber Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Ur­he­ber­per­­sön­lich­keitsrech­­­te schützen die Beziehung des Urhebers zu seiner Schöpfung. Sein Name muss als Ur­­heber ge­nannt werden und nur er allein hat das Recht, sie zu ver­än­dern, sie zu veröffentlichen usw. Diese Rech­te sind so wichtig, dass sie nicht übertragbar sind. Sie können aber mit seiner Zu­stim­mung durch einen anderen ausgeübt werden oder an­der­wei­tig ein­ge­schränkt sein. Typische Beispiele sind das Namensnennungsrecht und das Änderungsrecht. Die Verwertungsrechte berechtigen den Urheber, sein Werk zu verwerten, das heißt, es zu ver­viel­fäl­ti­gen, es zu verbreiten, es auszustellen und, für Werbeagenturen besonders wichtig, es über Rund-funk, Fernsehen, Internet, Print u.ä. öffentlich wiederzugeben. Erlaubt er einem anderen, diese Rechte einzeln oder ausschließlich wahrzunehmen, nennt man das ei­­ne Nut­zungs­rechtsein­räu­mung oder auch Lizenzierung.

4. Kann der Arbeitgeber das Werk nutzen?

Hier muss unterschieden werden nach Pflicht- und Freiwerken. Ein Pflichtwerk liegt vor, wenn es vom Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses vollendet wur­de und die Herstellung in einem Zu­sammenhang mit der Art oder dem Zweck der Tätigkeit stand und nicht nur zufällig er­folg­te. Besteht der Zusammenhang nicht, handelt es sich um ein Freiwerk.

a) Pflichtwerke

Bei Pflichtwerken bekommt der Arbeitgeber bei Übergabe des Werks eine zeitlich unbe­grenz­­­­te Lizenz für al­­le Nutzungsarten, wenn sich nicht aus den Umständen bei Herstellung nichts anderes ergibt.  Um Streit über den Umfang der Lizenzeinräumung zu vermeiden, sollte aber der Arbeitsvertrag eine Klausel ent­halten, in der die Nut­zungs­rechts­einräumung geregelt wird. An Com­pu­ter­programmen steht dem Arbeitgeber gesetzlich immer das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht zu, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vergütung ist grundsätzlich mit dem Arbeitslohn abgegolten. Ist dieser jedoch unüblich niedrig,  kann der Ar­beit­neh­mer eine Anpassung verlangen. Ent­schei­dend dafür ist der Zeit­­­punkt vor oder bei Entstehung des Werks, ein über­ra­schend hoher nachträglicher Ge­winn wird nicht berücksichtigt. Aus­nahmsweise ist eine nachträgliche Er­höhung mög­lich, wenn unter Berücksichtigung aller Um­stän­de ein auf­fäl­­lig hohes Missverhältnis vor­liegt.

b) Freiwerke

An Freiwerken erhält der Arbeitgeber kein Nutzungsrecht, aber es entsteht so eine Art Vor­kaufs­recht, das heißt, der Arbeitnehmer muss zuerst dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte anbieten. Diese Auf­fas­sung ist aber nicht unumstritten. Diese Angebotspflicht betrifft aber unstreitig keine Werke, die außerhalb der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses ent­standen sind.  Aufgrund der unsicheren Rechts­­lage empfiehlt es sich, vertraglich zu definieren, was Freiwerke sind und zu welchen Kon­diti­o­nen sie dem Arbeitgeber angeboten werden müssen. Für die Nutzungsrechtseinräumung an Freiwerken muss der Arbeitgeber eine zu­sätz­li­che Vergütung zah­len, da die Schaffung des Freiwerks gerade nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses war.

5. Fazit

Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, um Klarheit zu schaffen und Konflikten vorzubeugen, in den Ar­­beitsvertrag eine Nutzungsrechtsklausel mit folgenden Punkten auf­zu­neh­men: Definition Pflicht – und Freiwerk, Nutzungsrechtseinräumung Pflichtwerk, Angebotspflicht und Vergütungssatz Freiwerk, Regelung Ausübung oder Beschränkung Urheberpersönlichkeitsrechte