Veröffentlichung

Unzulässige Verteilung von Belegexemplaren als Give Aways

08. April 2014, 22:04 UhrJohanna Thoelke

Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 08.04.2014 veröffentlicht.)

Sputnika: Ein Freelancer hat einen Kalender für 2014 mit seinen auf­wen­di­gen Figuren-Designs  im letzten Jahr bei einer Druckerei drucken lassen. Er hat nun erfahren, dass die Druckerei „Belegexemplare“ zum Ende des Jah­res als kostenfreie Give-aways verteilt hat. Er ärgert sich sehr darüber und überlegt nun, ob er da rechtlich was machen kann. Geht das oder geht das nicht?

TPS: Natürlich ist es immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob An­sprüche gel­tend gemacht werden können. Aber es klingt zunächst da­nach, als ob er Ansprüche auf Un­ter­las­sung, Auskunft und Schadensersatz auf­grund einer Urheberrechtsverletzung geltend machen könnte.

Aha, wann könnte er denn Ansprüche wegen einer Urheber­rechtsver­let­zung geltend machen?

TPS: Erste Voraussetzung wäre, dass der Kalender ein urheberrechtlich ge­schütz­tes Werk ist. Wenn er von Figuren-Designs spricht, sind das Werke der bildenden Kunst und wenn diese auch noch „auf­wen­dig“ gemacht sind, han­delt es sich vermutlich um persönliche geistige Schöpfungen. Dann spricht man land­läufig davon, dass Werke die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Zweitens müsste die Druckerei die Kalender urheberrecht­lich verwertet haben. Von den im Urhe­ber­rechtsge­setz (UrhG) aufgezählten Ver­wertungshandlungen kommen hier die Vervielfältigung und die Ver­brei­tung in Betracht. Das Drucken der Kalender ist eine klassische Verviel­fäl­ti­gung. Das Verteilen an Dritte ist eine Verbreitung, da mindestens ein Ver­viel­fältigungsstück aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zu­ge­führt wurde. Und zum Schluss muss die Verwertung wie es das UrhG so schön formuliert „widerrechtlich“ geschehen sein. Das heißt, die Druckerei hat ohne Erlaub­nis des Urhebers gehandelt und es besteht auch keine gesetzliche Nut­zungs­erlaubnis, die man Schranke des Urheberrechts nennt. Die wohl be­kann­teste Schranke ist die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch – also die Privatkopie. Aufgrund des von dir geschilderten Sachverhalts sehe ich hier keine Schranke, die das Verteilen legitimieren würde.

Dann handelt die Druckerei beim Verteilen der Belegexemplare also widerrechtlich?

TPS: Das kann man so pauschal nicht beantworten, da das davon abhängt, was bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Sofern in den AGB der Druc­ke­rei geregelt ist, dass ihr Belegexemplare zustehen, darf sie diese druc­­ken, aber natürlich nicht als Wer­begeschenke verteilen. Die Bezeichnung Be­leg­exemplar be­schränkt somit die Nutzungsmöglichkeiten der Kalender. Diese darf die Druckerei nur Kunden als Beleg für die Qua­­lität der Druckarbeit zur Verfügung stellen. Ein kostenfreies Verteilen an Dritte als Werbegeschenk geht weit über die inhaltliche Beschränkung des eingeräumten Nutzungs­rechts hinaus und verstößt damit gegen das Urheberecht. Es ist aber auch möglich und rechtlich durchaus zulässig, dass sich eine Druc­kerei das Recht ein­räu­men lässt, Drucksachen auch als Give-aways ver­teilen zu dürfen.

Und was kann der Freelancer nun dagegen unternehmen?

TPS: Er kann die Druckerei abmahnen, sie zur Abgabe einer strafbewehrten Un­terlassungserklärung auffordern und ggf. die Kosten des beauftragten An­walts erstattet verlangen. Sofern noch keine ausreichenden Beweise für den Verstoß vorliegen, müssen diese besorgt werden. Sollte dann die Un­ter­lassungserklärung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang abge­ge­ben werden, wäre der nächste Schritt, entweder eine schnelle gericht­liche Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes herbei­zu­füh­ren oder im Wege einer sog. Hauptsacheklage den etwas langwierigeren Weg zu gehen. Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verstoß schuldhaft gegangen wurde. Liegt das vor, könnte als Berech­nungsgrundlage der Tarif „Kalender“ der VG Bild und Kunst herangezogen wer­den. Dort sind zum Beispiel Lizenzgebühren in Höhe von 179,00 Euro (netto) für den Druck  auf einer Seite in einem A 5 Handelskalender bei einer Auflagenhöhe von max. 1000 Stück vorgesehen.

Kann er sich beim Drucken der nächsten Kalender gegen so was schüt­zen?

TPS: Als Absicherung könnte er sich von einer Druckerei mit Abschluss des Druck­auftrags ein Vertragsstrafeversprechen unterschreiben lassen. Inhalt wä­re, dass sich die Druckerei verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn sie in welcher Form auch immer gegen sein Urheberrecht verstößt. Das kann die Druckerei natürlich nicht daran hindern dies doch zu tun, aber es wirkt abschreckend und die Geltendmachung seiner Ansprüche ist ein­fa­cher. Geht das nicht, sollte er sich vertrauensvolle Vertragspartner suchen und natürlich den Druckauftrag oder die AGBs gründlich lesen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Danke für die Auskünfte!