Veröffentlichung

Übersicht über Bildrechte

11. Juni 2014, 21:06 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 11.06.2014 veröffentlicht.)

Sputnika: Wir hatten zuletzt den Fall, dass eine freie Texterin für ein Mo­de­label Beiträge für deren Onlinemagazin schreibt. Dafür braucht sie auch Fotos. Sie möchte wissen, inwieweit sie Bilder aus dem Web nehmen darf, z.B. von Blogs o.ä.. Reicht es, wenn sie die Bildquelle im Verzeichnis nennt oder muss sie auch immer nach dem Einverständnis fragen?

TPS: In der Regel muss Beides vorliegen. Die Nennung der Bildquelle reicht nur in Aus­nah­me­fällen aus.

Woran erkennt man denn, ob so ein „Regelfall“ vorliegt oder nicht?

Wer ein Foto aus einem Blog übernehmen möchte, sollte davon aus­gehen, dass die Person, die das Foto hochgeladen hat, auch Urheber des Fo­tos ist. Das heißt, der Person steht nach dem Urheberrecht das aus­schließ­li­che Recht zu, das Foto zu nutzen und als Urheber genannt zu werden. Auch wenn natürlich jeder weiss, wie leicht ein Foto im Netz kopiert werden kann, haben die Gerichte entschieden, dass durch das Hochladen eines Fo­tos nicht automatisch in die Nutzung des Fotos durch die Allgemein­heit ein­ge­willigt wird. Steht also auf der Internetseite kein deutlicher Hinweis, dass die Nutzung des Fotos erlaubt ist, ist jede Verwertung durch einen Anderen un­zulässig und es ist erforderlich, den Urheber nach dem Einverständnis zu fra­gen und eine Nutzungsrechtsvereinbarung zu schließen.

Aber Google darf Bilder in der Bildersuche anzeigen. Google hat doch si­cher­lich auch nicht alle Urheber um deren Einverständnis gebeten.

Das ist richtig. Der BGH hat in seinen Thumbnails-Urteilen entschieden, dass eine Person, die ein Foto ohne jede technische Sicherungsmaßnahme ins Netz stellt und vielleicht noch zusätzlich die einschlägigen Internetseiten für den Zugriff durch Suchmaschinen optimiert, mit der Nutzung ihres urhe­ber­rechtlich geschützten Werks durch die Bildersuchmaschine einverstan­den ist (BGH, Az.: I ZR 69/08). Es gibt aber zu unserem Fall einen entscheidenden Unterschied. Such­ma­schi­nen sind im allge­mei­nen erwünscht, da sie dafür sorgen, dass man im Netz gefunden wird. Da Suchmaschinen aber ohne massenhafte Eingriffe in das Urheberrecht anderer nicht funktionieren, aufgrund der Menge an be­troffenen Werken eine Lizenzkonstruktion aber unpraktikabel erscheint, ha­ben die Gerichte ausnahmsweise die Einwilligung durch das bloße Hochla­den des Bildes angenommen.  Die gezielte Übernahme eines einzelnen Fo- durch die Reakteurin ist damit nicht vergleichbar.

Und die Nennung der Bildquelle hilft dann auch nicht?

Die Nennung der Bildquelle reicht nur dann, wenn dies auf der Inter­netseite ausdrücklich so vermerkt ist (z. Bsp. Bildagenturen) oder das Foto als Zitat verwendet wird. An­sons­ten gilt der Grundsatz, dass Fotos nur mit Er­laubnis und mit der Nennung des Fotografen ge­nutzt werden dürfen. Wer sich bei der genauen Rechtslage unsicher ist, kann uns gern kontaktieren.

Vielen Dank.