Veröffentlichung

(Schleich) Werbung durch Mitarbeiter in sozialen Medien

31. Januar 2014, 16:01 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 31.01.2014 veröffentlicht.)

Der Fall: Ein Bekannter arbeitet im Vertrieb und versucht seinen Chef davon zu überzeugen, die Netzwerke der Mitarbeiter im Social Media in die Wer­bung einzubinden. Da sein Arbeitgeber sich darunter nichts vor­stellen kann, will er jetzt die Produkte seiner Firma erstmal auf ei­ge­ne Faust über sein so­ziales Netzwerk, insbesondere sein pri­vates Facebook Pro­fil, pro­mo­ten und ein paar Dinge ausprobieren.

SPUTNIKA: Geht das so ohne wei­teres oder muss man da was beachten?

Er sollte sich das gut überlegen. Wenn er das Wettbewerbsrecht nicht beachtet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden und zusätzlich mas­siven Ärger mit seinem Arbeitgeber bekommen.

Wir dachten immer, nur Unternehmer können gegen Wettbewerbsrecht ver­stoßen?

Das ist nicht ganz richtig. Anknüpfungspunkt für das Wettbewerbsrecht sind kurz gesagt alle Hand­­lungen mit dem Ziel, dem eigenen oder einem frem­den Unternehmen einen wirt­schaft­li­chen Vorteil zu verschaffen.  Da Ihr Be­kannter plant, für ein fremdes Unternehmen, nämlich sei­nen Arbeit­ge­ber, auf Facebook zu werben, ist das Wettbewerbsrecht auf ihn anwendbar, ob­wohl er selbst kein Unternehmer ist.

Aber wenn er jetzt keine richtige Werbung macht, sondern einfach nur als Pri­vat­per­son seinen Ar­beitgeber oder dessen Produkte immer mal positiv er­wähnt, kann das doch nicht so schlimm sein, oder?

Wenn es sich um Schleichwerbung handelt, also ei­ne Hand­lung so ver­schlei­ert wird, dass der werbende Charakter nicht klar erkennbar ist, schon. Wenn Ihr Bekannter sich über Facebook oder ein anderes soziales Netzwerk ü­ber Produkte seines Ar­­beit­ge­bers positiv äußert und sie empfiehlt, will er da­­mit sei­­nem Arbeitgeber einen Vorteil verschaffen, also für ihn werben. Legt er aber seine be­rufliche Be­ziehung nicht zu ihm nicht offen, erkennen Le­ser den werbenden Charakter nicht, son­­dern sehen nur eine private Mei­nungsäußerung. Da Verbraucher privaten Äußerungen aufgrund der ver­meint­lichen Unabhängigkeit einen höheren Stellenwert ein­räu­men als Wer­bung, ist so ein Vorgehen wettbe­werbs­recht­lich ver­boten und kann ab­ge­mahnt werden.

Aber wenn der Arbeitgeber in der Profilbeschreibung stehen würde, müss­ten doch Prä­sen­ta­tion und Empfehlung von Produkten unbedenklich sein.

Damit entfiele nur der Vorwurf der „getarnten“ Werbung. Aber auch bei offensichtlicher Werbung muss man sich an bestimmte wettbe­werbs­rechtliche Regeln halten. Wenn Ihr Bekannter z. Bsp. auf eine besondere Ver­kaufsaktion seines Arbeitgebers auf­merk­sam ma­chen will, muss er vor allem darauf achten, dass alle Informationen, die im konkreten Fall für die Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle spielen oder durch EU-Recht vor­ge­schrie­ben sind, vorhanden und richtig sind.

Da nimmt er ja ein ziemliches Risiko auf sich, ohne das er selbst was da­von hat. Ich hoffe, das weiss sein Ar­beitgeber zu würdigen.

Wahrscheinlich nicht, da sein Arbeitgeber für seinen Wettbe­werbs­verstoß ebenfalls  abge­mahnt werden kann. Das Wettbewerbsrecht sieht die zusätzliche Haftung des Unternehmers für Wett­be­werbs­­verstöße sei­­­­ner Mitarbeiter und Beauftragten vor. Diese Haftung greift nach jüngster Recht­sprechung auch ein, wenn der Un­ter­neh­mer von der Handlung seines Mit­ar­beiters nichts gewusst hat.

Wenn das passiert, wird der Arbeitgeber natürlich nicht glücklich sein. Hat er dann auch Konsequenzen von dieser Seite zu befürchten?

Wenn er ohne Wissen seines Arbeitgebers und in Überschreitung sei­ner arbeits­ver­­­traglichen Befugnisse handelt, stellt das eine Verletzung des Ar­beitsvertrages dar und der Ar­­beitgeber kann ihn dafür zumindest ab­mah­nen und im Wiederholungsfalle kündigen. Han­delt es sich um einen Klein­be­trieb oder ist er noch in der Probezeit, kann er ihn sogar sofort ent­las­sen. Darüberhinaus kann der Arbeitgeber von ihm Ersatz aller Schäden verlan­gen, die ihm durch sein Handeln entstanden sind.

Das ist ja das reinste Minenfeld. Sollte man Werbung durch Mitarbeiter im Social Media dann lassen?

Nein, das kann man so nicht sagen, da man mit ein bisschen Vorbe­rei­tung die Risiken mi­ni­mie­ren kann. Es ist aber wichtig, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, dass auch im Social Me­­dia die Wettbewerbsregeln gel­ten, ob­wohl Abmahnungen in diesem Bereich noch nicht so verbreitet sind wie bspw. im E-Com­merce. Auf gar keinen Fall jedoch sollten Mitarbeiter im Al­lein­gang loslegen, da sie damit automatisch auch ihren Arbeitgeber (und da­mit mit­tel­bar auch ihren Arbeitsplatz) gefährden.

Vielen Dank, sehr aufschlussreich!