VeröffentlichungWettbewerbsrecht

Massenabmahnung order online inc. vertreten durch Kanzlei Bode und Partner

05. Mai 2012, 21:05 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde am 05.05.2012 auf dem Agenturenblog Sputnika veröffentlicht.)

Wir wurden heute mit der Verteidigung gegen eine Abmahnung der Order Online Inc., vertreten durch die Kanzlei Bode und Partner, beauftragt.

1. Die Abmahnung

Grundlage der Abmahnung sind die 2012 in Kraft getretenen Änderungen bezüglich der Aus­ge­stal­tung der Bestellseite in Onlineshops (Button Lösung). In unserem Fall wurde das Fehlen angeblich we­­­­sentlicher Pro­dukt­in­­formationen vor Abschluss des Bestellvorgangs und die Bezeichnung des But­tons (bestellen statt kaufen) abgemahnt.

Die Kanzlei Bode und Partner verlangt nun im Auftrag der Order Online Inc. die Unterzeichnung einer straf­­­­be­­­­wehrten Unterlassungserklärung, mit der der Shopinhaber sich gegen Zahlung einer Ver­trags­stra­fe in Höhe von 5.100 € verpflichtet, den Button richtig zu be­schriften und di­rekt vor Abschluss des Bestellvorgangs dem Besteller alle wesentlichen Pro­dukt­in­for­mationen zur Ver­fügung zu stellen.

Sie verlangt weiter die Erstattung ihrer Kosten und die Zahlung von Schadensersatz, bietet aber die Be­endigung des Verfahrens gegen eine Zahlung von 770 € an, wenn diese Summe binnen 4 Tagen ab Ab­mahnung überwiesen wird.

2. Die Hintergründe

Eine Recherche im Netz ergab, dass es sich möglicherweise um eine rechtsmissbräuchliche Ab­mah­nung han­delt, die gemäß § 8 Absatz Absatz 4 UWG  unzulässig ist. Aus den Berichten einer Vielzahl Betrof­fener und Kollegen ergibt sich bislang folgendes Bild:

  • die Erfassung der Wettbewerbsverstöße begann Ende 2012
  • die Firma wurde erst im Januar 2013 gegründet
  • am 18.03.2013 wurden nach ersten Schätzungen Abmahnungen im vierstelligen Bereich ver­schickt (die Abmahnungen waren mit laufenden Nummern versehen)
  • die Abmahnung sind bis auf Adressat und Verstoß wortgleich
  • die Kanzlei Bode und Partner hat zusätzlich zu ihrer regulären Internetpräsenz eine separate In­­ter­­net­­­seite www.abmahnung-bode-partner.com online gestellt, auf der sie über ihre Ab­mah­­nun­­gen für die order online hinweist

Eine ausführliche Zusammenfassung der Vorgänge finden Sie im BLOG der Kanzlei Weise und Part­­­ner: https://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-order-online-usa-inc-bode-partner.html

3. Was tun?

Überprüfung und Aktualisierung Onlineshop | Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtumsetzung der Buttonlösung un­zweifelhaft einen Wett­be­werbs­­­­verstoß darstellt, der abgemahnt werden kann. Sie sollten also um­gehend Ihren Onlineshop da­hin­­­gehend überprüfen bzw. ändern lassen.

Rechtmäßigkeit der Abmahnung | Die Abmahnung der Order Online ist für sich betrachtet bezüglich der Buttonbeschriftung berechtigt, bezüglich der Angabe der wesentlichen Produktinformationen jedoch im Einzelnen zu prüfen, da es dafür keine allgemeingültigen Vor­schrif­­ten gibt. Die in den verschiedenen Abmahnungen der Order On­line be­nann­ten Eigenschaften (Volumina von Ein­weg­schlüpfern, Angabe von Altersbeschränkungen bei CD Rohlingen, Inhaltsstoffe von Kartoffeln … ) scheinen jedenfalls teilweise nicht so wesentlich für die Kaufentscheidung zu sein.

Abgabe der Unterlassungserklärung | Die Unterlassungserklärung sollte nicht wie übersendet un­ter­zeich­net werden, da die pau­scha­­le Verpflichtung zur Angabe wesentlicher Merkmale ohne Kon­kre­ti­sie­rung derselben potentielles Ein­falls­­­tor für Ver­tragsstrafenprozesse ist. Eine Modifizierung der Un­ter­lassungserklärung bedarf aber ei­­ner individuellen Prüfung, da die wesentlichen Informationen bei je­der Produktart anders sind.

Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung | Aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen und der Prüfung der Wettbewerbsverstöße vor Gründung des Unternehmens spricht hier einiges dafür, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt, die nur die Erstattung der Anwaltskosten bezweckt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Absatz 4 UWG unzulässig.

Empfehlung | Wie oben bereits ausgeführt, liegt in der Regel ein abmahnfähiger Verstoß vor, der je­doch nicht durchgesetzt werden kann, sofern die Abmahnung tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist. Wenn Sie also eine Weile mit Ungewissheit leben können, machen Sie Ihren Onlineshop rechtssicher, un­ternehmen gegen die Abmahnung selbst aber nichts. In jedem Fall sollten Sie aber ohne Beratung nichts vor­schnell unterschreiben oder gar bezahlen.