Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 06.05.2014 veröffentlicht.)
Sputnika: Hallo Frau Thoelke, wir haben gehört, das sich demnächst mal wieder viel für Onlineshops ändern soll. Ist das richtig?
Da haben Sie ganz recht. Zum 13.06.2014 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ in Kraft, mit dem die Vorschriften der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 in nationales Recht gegossen werden.
Warum schon wieder eine Richtlinie?
Ziel der Richtlinie war es, u.a. für Fernabsatzgeschäfte europaweit einheitliche Regelungen zu schaffen, also zu harmonisieren. Das ist insoweit eine gravierende Neuerung, als bislang die EU Mindeststandards aufgestellt hat und die Mitgliedstaaten in der Umsetzung darüber hinaus frei waren. Eine Folge dieser Harmonisierung ist zum Beispiel, das es jetzt europaweit eine einheitliche Muster – Widerrufsbelehrung gibt.
Und was ändert sich dadurch für die deutschen Händler?
Die Änderungen sind sehr umfangreich. Beim E-Commerce sind u. a. folgende Bereiche betroffen:
- neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- neue Muster – Widerrufsbelehrung
- Einführung Muster-Widerrufsformular
- einheitliche Widerrufsfrist
- Befristung Widerrufsrecht nach fehlerhafter Belehrung
- Abschaffung des Rückgaberechts
- Einführung mündliche Widerrufserklärung
- Verteilung der Hin- und Rücksendekosten bei Rückabwicklung
- Beschleunigung des Verfahrens bei Rückabwicklung
- Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers bei Rückabwicklung
- Wertersatz bei Rückabwicklung
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Das ist ja sehr reichlich. Haben die Händler denn was davon oder werden ihre Pflichten nur wieder erweitert?
Der Aufwand für die Änderungen ist zwar groß, aber die Händler haben tatsächlich auch Vorteile von der Änderung, da das Widerrufsrecht faktisch eingeschränkt wird und die Händler durch die Neuregelung der Rückabwicklung bezüglich der Lieferkosten erheblich entlastet werden. Für europaweit aktive Händler ist natürlich die Vereinheitlichung der Vorschriften der Mitgliedsstaaten eine große Verbesserung.
Bis wann müssen die Händler die Änderungen denn umsetzen? Gibt es eine Übergangsfrist?
Seltsamerweise nein. Der Gesetzgeber hat im Gesetz keine Übergangsfrist benannt, was streng genommen heisst, dass die Shops 13.06.2014 Punkt 00:00 umgestellt haben müssen, was natürlich ein Einfallstor für Abmahnungen ist. Wie die Gerichte mit Abmahnungen aufgrund geringfügig verspäteter oder verfrühter Änderungen umgehen, bleibt abzuwarten. Angesichts des Umfangs der Neuregelungen sollten aber die erforderlichen Änderungen mit ausreichend Vorlauf so weit vorbereitet werden, dass diese am 13.06.2014 nur noch online gestellt werden müssen.