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E-Commerce – Änderungen durch Verbraucherrechterichtlinie

06. Mai 2014, 16:05 UhrJohanna Thoelke

Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 06.05.2014 veröffentlicht.)

Sputnika: Hallo Frau Thoelke, wir haben gehört, das sich demnächst mal wieder viel für Onlineshops ändern soll. Ist das richtig?

Da haben Sie ganz recht. Zum 13.06.2014  tritt das „Gesetz zur Um­set­zung der Verbraucherrechterichtlinie“ in Kraft, mit dem die Vorschriften der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 in nationales Recht ge­gos­sen werden.

Warum schon wieder eine Richtlinie? 

Ziel der Richtlinie war es, u.a. für Fernabsatzgeschäfte europaweit ein­heit­liche Regelungen zu schaffen, also zu harmonisieren. Das ist insoweit ei­ne gravierende Neuerung, als bislang die EU Mindeststandards aufgestellt hat und die Mitgliedstaaten in der Umsetzung darüber hinaus frei waren. Ei­ne Folge dieser Harmonisierung ist zum Beispiel, das es jetzt europaweit ei­ne einheitliche Muster – Widerrufsbelehrung gibt.

Und was ändert sich dadurch für die deutschen Händler?

Die Änderungen sind sehr umfangreich. Beim E-Commerce sind u. a. folgende Bereiche betroffen:

  • neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
  • neue Muster – Widerrufsbelehrung
  • Einführung Muster-Widerrufsformular
  • einheitliche Widerrufsfrist
  • Befristung Widerrufsrecht nach fehlerhafter Belehrung
  • Abschaffung des Rückgaberechts
  • Einführung mündliche Widerrufserklärung
  • Verteilung der Hin- und Rücksendekosten bei Rückabwicklung
  • Beschleunigung des Verfahrens bei Rückabwicklung
  • Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers bei Rückabwicklung
  • Wertersatz bei Rückabwicklung

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Das ist ja sehr reichlich. Haben die Händler denn was davon oder werden ih­re Pflichten nur wieder erweitert?

Der Aufwand für die Änderungen ist zwar groß, aber die Händler haben tat­sächlich auch Vorteile von der Änderung, da das Widerrufsrecht faktisch ein­geschränkt wird und die Händler durch die Neuregelung der Rückabwick­lung bezüglich der Lieferkosten erheblich entlastet werden. Für europaweit ak­tive Händler ist natürlich die Vereinheitlichung der Vorschriften der Mit­glieds­staaten eine große Verbesserung.

Bis wann müssen die Händler die Änderungen denn umsetzen? Gibt es ei­ne Übergangsfrist?

Seltsamerweise nein. Der Gesetzgeber hat im Gesetz keine Übergangs­frist benannt, was streng genommen heisst, dass die Shops 13.06.2014 Punkt 00:00 umgestellt haben müssen, was natürlich ein Einfallstor für Ab­mah­nungen ist. Wie die Gerichte mit Abmahnungen aufgrund geringfügig ver­späteter oder verfrühter Änderungen umgehen, bleibt abzuwarten. Angesichts des Umfangs der Neuregelungen sollten aber die erforderlichen Än­derungen mit ausreichend Vorlauf so weit vorbereitet werden, dass die­se am 13.06.2014 nur noch online gestellt werden müssen.

Jetzt sind wir schlauer, vielen Dank für die Auskunft.